Unterer

AGB

Wir erbringen unsere Dienstleistungen im Rahmen der folgenden 

Allgemeinen Geschäftsbedigungen

1. Dieser Transportauftrag ist auch ohne Gegenbestätigung bindend. Die Aufträge von Unterer erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Es gilt immer die zuletzt übermittelte Version. Gegenbestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von Unterer schriftlich bestätigt worden sind. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann wirksam, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.

2. Der Auftragnehmer hat über eine entsprechende Verkehrshaftungsversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von Euro 250.000 (für Kabotage Transporte innerhalb von Deutschland Euro 600.000,00) je Schadenfall (incl. Art. 29 CMR) zu verfügen, vorbehaltlich einzelner Ausnahmen (siehe Transportauftrag Seite 1). Der Auftragnehmer hat über diese Versicherung den Nachweis zu erbringen (z.B. Polizze bzw. Versicherungsbestätigung in deutscher bzw. englischer Sprache). Wird dieser Nachweis gemäß den vorgenannten Vorgaben nicht spätestens 1 Stunde vor dem geplanten Beladetermin erbracht, ist Unterer unabhängig vom Eintritt eines Schadens berechtigt, eine Verkehrshaftungsversicherung in der ausreichenden Höhe zu besorgen und von der Frachtrate einen Abzug in der Höhe von 3 % vorzunehmen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt hiervon unbenommen.

3. Unterer setzt voraus, dass der Auftragsnehmer über die erforderlichen Transportgenehmigungen verfügt und diese auch im LKW mitführt (EU-Lizenz, CEMT, etc.). Des Weiteren verfügen die vom Auftragnehmer eingesetzten Fahrer über alle notwendigen Erlaubnisse (Führerschein, ADR-Schein bei Gefahrgutsendungen, Aufenthalts- sowie Arbeitserlaubnis).

4. Der Einsatz von Unterfrachtführern bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis von Unterer. Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Weisung haftet der Auftragnehmer unabhängig vom Eintritt eines Schadens mit einer Vertragsstrafe von Euro 10.000,00 und wird zusätzlich zu einem allenfalls entstandenen Schaden belastet.

5. Frachtanfragen als auch Aufträge von Unterer dürfen weder direkt noch neutralisiert über Frachtenbörsen ausgeschrieben werden. Bei Zuwiderhandlung verrechnen wir dem Auftragnehmer eine Gebühr in der Höhe von Euro 5.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer.

6. Es gilt ein absolutes Bei- und Umladeverbot als fest vereinbart. Eine Zuwiderhandlung wird als Totalschaden gewertet.

7. Zur Verhinderung von Schäden und Diebstählen hat der Auftragnehmer ausschließlich auf bewachten Parkplätzen anzuhalten. Der LKW ist gegen Diebstahl besonders zu sichern. Die Übergabe des Frachtguts ist nur an den von Unterer benannten Empfänger zu bewirken – jede Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Bestätigung von Unterer.

8. Die vorgenannten Termine (Belade-/Entladezeiten) sind Fixtermine und verbindlich einzuhalten. Verstößt ein Auftragnehmer schuldhaft gegen diese Termine, so hat er an Unterer eine Vertragsstrafe in Höhe des für Unterer entstandenen und bewiesenen Schadens zu zahlen.

Die Vertragsstrafe wird sofort fällig. Weiterhin behalten wir uns vor, den Betrag von Frachtzahlungen einzubehalten und gegebenenfalls gegen zu verrechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

9. Die stückzahlmäßige Übernahme und Ablieferung der Sendungen durch den Fahrer gilt als vereinbart. Sollte es bei Übernahme zu Unstimmigkeiten kommen, so ist Unterer unverzüglich zu informieren.

10. Die verkehrssichere Beladung des Fahrzeuges, insbesondere die Einhaltung der zulässigen Achslasten, sowie die Sicherung der Ware durch Spanngurte und Absperrlatten, obliegt dem Auftragnehmer bzw. dem Fahrer. Kosten bzw. Verzögerungen die durch Nichteinhaltung dieser Anweisung entstehen, sind durch den Auftragnehmer zu tragen.

11. Bei Verzögerungen und / oder Transporthindernissen jeglicher Art ist Unterer umgehend zu benachrichtigen. Bei Nichteinhaltung genannter Termine sowie Nichtgestellung eines passenden Fahrzeuges erfolgt Ersatzbeschaffung durch Unterer, die entstandenen Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers und dürfen von Unterer von Frachtzahlungen abgezogen werden.

12. Vorgehensweise im Schadensfall Der Auftragnehmer hat jeden Schadensfall oder gegen ihn erhobene Ersatzansprüche unverzüglich Unterer und dem Versicherer schriftlich anzuzeigen. Bei jedem Schaden, der voraussichtlich den Betrag von Euro 3.000,00 übersteigt oder dessen Höhe nicht zuverlässig zu schätzen ist, ist unverzüglich ein Havarie Kommissar, der ggf. vom Versicherer zu erfragen ist, mit der Schadensfeststellung zu beauftragen und seinen Weisungen bindend Folge zu leisten. Sollte die Beauftragung eines Havarie Kommissars seitens des Auftraggebers erfolgen, so übernimmt der Auftragnehmer die hier anfallenden Kosten. Jeder Verkehrsunfall, Diebstahl ist unverzüglich bei der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat zur Minderung des Schadens beizutragen, Weisungen des Auftraggebers einzuholen und denen uneingeschränkt Folge zu leisten. Im Falle eines Schadens behalten wir uns zur Klärung des Geschäftsfalles vor, die Schadenssumme von Frachtzahlungen einzubehalten und gegebenenfalls gegen zu verrechnen.

13. Palettentausch
Europaletten bzw. E-PAL Paletten sind sofort zu tauschen. Bei Nichttausch gewähren wir eine Rückführungsfrist von 14 Tagen. Erfolgt bis dahin kein Nachweis Ihrerseits über die Rückführung der Paletten, werden diese sofort zu einem Preis von Euro 25,00 zzgl. Mehrwertsteuer pro Stück zuzüglich einer einmaligen Verwaltungsgebühr von Euro 15,00 an den Auftragnehmer berechnet oder für den Betrag, welchen der Verlader Unterer in Rechnung stellt. Eine Rückgabe nach Fristende (Rechnungslegung) ist nicht mehr möglich und wird unsererseits nicht akzeptiert. Jeglicher Tausch von Paletten, also auch der Nichttausch ist durch geeignete Belege nachzuweisen. Bei fehlender Nichttauschbescheinigung werden die Lademittel ebenfalls mit 25,00 EUR pro Stück belastet bzw. zum Verlader Rechnungsbetrag verrechnet. Vom Fahrer ausgestellte Palettenscheine gelten nur mit Stempel und Unterschrift des Absenders bzw. Empfängers der Ware. Vermerke auf dem CMR-Frachtbrief sind ebenfalls von allen am Palettentausch Beteiligten gegenzuzeichnen, ein Vermerk allein genügt nicht. Unsere Paletten-Rechnungen sind sofort fällig. Weiterhin behalten wir uns vor, den Betrag von Frachtzahlungen einzubehalten und gegebenenfalls gegen zu verrechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
Sollte bei Anlieferung beim Warenempfänger nicht vollumfänglich die Anzahl der Paletten getauscht werden können, die angeliefert worden sind, so entsteht eine Schuld seitens des Empfängers direkt gegenüber dem anliefernden Unternehmer. Diese Palettenschulden müssen vom Unternehmer direkt beim Warenempfänger geltend gemacht werden. Für diese Palettenschulden ist Unterer nicht verantwortlich.

14. Standgeldregelung
24 Stunden sind an den Be- und Entladestellen sowie Grenz- und Binnenzollämtern generell standgeldfrei. Erstattungsfähige Standzeiten sind sofort anzuzeigen, Unterbleibt die Meldung, so entfällt der Standgeldanspruch. Standtage werden von uns nur vergütet, wenn diese auf dem CMR oder einer Wartebescheinigung mit Datum, Uhrzeit, Stempel und Unterschrift bestätigt sind. Samstage, Sonn- und Feiertage sind generell standgeldfrei. Standgeld wird nur vergütet, wenn die Stehzeiten nicht durch den Auftragsnehmer verschuldet sind und der Fahrer alle ihm vorgegebenen Termine eingehalten hat. Jede volle erstattungsfähige Standzeit wird im Einzelfall gesondert vereinbart, höchstens jedoch Euro 30,00 pro Stunde bzw. Euro 250,00 pro Tag (zzgl. MwSt.).

15. Unterer weist darauf hin, dass nur Rechnungen akzeptiert werden, bei denen neben dem Original quittierten CMR-Frachtbrief und den etwaigen Palettenscheinen, auch alle anderen Warenbegleitdokumente im Original beiliegen. Bei Kühltransporten ist zusätzlich die Übermittlung eines lesbaren Temperaturprotokolls erforderlich (siehe Absatz 20, Punkt b). Sollte kein Temperaturprotokoll vorgelegt werden können, ist eine Bestätigung bzw. ein Temperaturauszug einer Werkstatt nötig. Gerne kann auch auf Wunsch des Auftragnehmers nach Erhalt der Frachtdokumente auf ein Gutschriftsverfahren umgestellt werden.

Wir weisen darauf hin, dass wir im Falle von Gegengeschäften unabhängig etwaiger Zahlungsziele auch das Verrechnen von Frachtforderungen vornehmen. Dies dient zur Vereinfachung der Zahlungsabwicklung, die in diesem Fall in beiden Richtungen erfolgen kann.

16. Wir erwarten die vollständigen Original Ablieferbelege binnen 10 Tagen nach Entladung bei uns im Haus. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erfolgt unsererseits die sofortige Verrechnung einer Aufwandspauschale in Höhe von Euro 50,00 (zzgl. MwSt.), welche wir mit Ihren Frachtforderungen aufrechnen werden.

17. Zahlungsziel
Es gelten die im Transportauftrag aufgeführten Zahlungsbedingungen.

18. Zessionsverbot
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt Forderungen gegenüber dem Auftraggeber abzutreten und/oder zu verkaufen.

19. Aufrechnung
a) Der Auftraggeber ist berechtigt entgegen der Bedingungen nach den Allgemeinen Speditionsbedingungen (AÖSp/ADSp) mit allen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.

b) Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

20. Der Auftragnehmer ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass der Fahrer die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Sinne Art. 8 Abs. 6EGVO 561/2006 außerhalb des Fahrzeuges verbringt.

21. Einhaltung von Mindestlohnvorschriften
a) Sie bestätigen mit Vertragsabschluss von aktuellen Bestimmungen zur Einhaltung und Zahlung eines Mindestlohns in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich Kenntnis zu haben.

b) Sie garantieren uns eine eigenverantwortliche Einhaltung der Vorschriften des MiLoG und des französischen Loi Macron sowohl durch Sie als auch durch Ihre Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen.

c) Sie verpflichten sich, uns von sämtlichen Ersatzansprüchen, welche von Dritten und Behörden aufgrund von Verstößen gegen geltende Mindestlohnvorschriften, einschließlich darauf basierender Bußgelder, Geldstrafen, etc., erhoben werden, freizustellen.

22. Zusätzliche Vereinbarung im Kühlverkehr:
a) Belade, Entlade- und Transporttemperaturen sind laut Anweisung des Absenders zu kontrollieren und einzustellen. Bei Unklarheiten und Differenzen der Temperaturangaben ist Unterer unverzüglich zu verständigen. Es muss gewährleistet sein, dass das eingestellte Kühlaggregat per Dauerlauf betrieben wird.

b) Der Auftragnehmer verpflichtet sich über den gesamten Zeitraum des Transportes Temperaturaufzeichnungen zu führen und diese an die Firma Unterer GmbH ohne Aufforderung zu übermitteln. Bei GDP-Transporten darf das Aufzeichnungsintervall maximal auf 15 Minuten eingestellt sein und die Aufzeichnung muss bereits eine Stunde vor Beladung beginnen.

Alle Temperaturaufzeichnungen sind entsprechend den jeweiligen zur Anwendung kommenden gesetzlichen Anforderungen aufzubewahren (vgl. u.a. Verordnung (EG) Nr. 37/2005 vom 12.01.2005 für tiefgefrorene Lebensmittel = mindestens 1 Jahr; Leitlinien 2013/C343/01 vom 05.11.2013 für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln = mindestens 5 Jahre).

c) Der Fahrer hat die Ladefläche des Fahrzeuges vorzukühlen und bei der Beladung darauf zu achten, dass die ausreichende Zirkulation der Kühlluft gewährleistet ist und das Ladegut die Kühleinrichtungen nicht beschädigt bzw. außer Betrieb setzt, und im besonderen Dritte (Ladepersonal des Absenders) gemäß den obigen Anweisungen verladen.

d) Zur Ladungssicherung sind ausreichend Absperrstangen mitzuführen.

e) Die Ladefläche muss sauber, trocken, frei von Fremdgerüchen sowie generell für den Lebensmitteltransport geeignet sein (keine Fleischbahnen incl. Haken).

f) Der vom Auftragnehmer eingesetzte LKW muss den gültigen ATP Vorschriften entsprechen. Ein entsprechendes Zertifikat sowie eine Bestätigung über die Kalibrierung ist uns auf Verlangen vorzulegen.

23. Alle Bestandteile des Transportauftrag sind bindend und durch den Auftragnehmer einzuhalten. Für Verstöße gegen Anforderungen des Transportauftrags haftet der Auftragnehmer gegenüber Unterer und dessen Kunden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Unterer gegen Ansprüche aufgrund von Verstößen schadlos zu halten und hierdurch verursachte Mehrkostenbelastungen zu Tragen. Unterer ist berechtigt entsprechende Mehrkosten an den Auftragnehmer weiter zu belasten und diese auch ohne die Zustimmung des Auftragnehmers von Frachtvergütungen in Abzug zu bringen.

24. Kundenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Spediteur zum Kundenschutz. Er darf von Kunden des Spediteurs, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, weder mittel- noch unmittelbar Transporte übernehmen, noch solche Aufträge an Dritte übertragen. Bei Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftragnehmer zu einer Schadenersatzzahlung in der Höhe von Euro 15.000,00 pro Zuwiderhandlung.

25. Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist AT-6020 Innsbruck. Dieser Auftrag unterliegt dem Recht der Republik Österreich.

26. Datenschutz
Unterer bestätigt die strikte Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der DSVGO. Die aktuell gültige Fassung der Datenschutzvereinbarung von Unterer gilt für diesen Auftrag und ist auf der Homepage (www.unterer.at) einsehbar.

27. Qualität
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung des Code of Conducts der Firma Unterer, welcher auf der Homepage (www.unterer.at) einsehbar ist.

Ebenfalls verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einhaltung der IFS Logistik Anforderungen oder GDP Richtlinie für den Fall, dass es sich bei der transportierten Ware um Lebensmittel bzw. Pharmagüter handelt.

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